Antikurdischer Rassismus in Deutschland: Strukturen, Komplizenschaft und die Unsichtbarkeit kurdischer Frauen

Gastbeitrag von @ChidemLee (chidemlee)

I. Einleitung

Wer in Deutschland über antikurdischen Rassismus spricht, erntet meist Schweigen oder Unverständnis. Nicht weil das Thema neu wäre, sondern weil die Mechanismen, die ihn hervorbringen, zugleich dazu beitragen, ihn unsichtbar zu machen.

Ich schreibe diesen Text als kurdisch-alevitische Frau in Deutschland, aus einer Position mehrfacher Marginalisierung, die in diesem Land selten gehört wird. Kurdisch zu sein bedeutet in Deutschland, einer Gruppe anzugehören, deren politische Anliegen sicherheitspolitisch gerahmt, deren kulturelle Eigenständigkeit übersehen und deren Schutzinteressen regelmäßig hinter außenpolitischen Erwägungen zurückgestellt werden. Alevitisch und weiblich zu sein bedeutet, sich an einer Schnittstelle verschiedener Formen von Marginalisierung zu befinden, die sich gegenseitig verstärken. Meine Perspektive ist dabei keine individuelle. Sie ist repräsentativ für eine Gruppe von Frauen, deren Leben in der deutschen Öffentlichkeit, in der deutschen Politik und im deutschen Recht systematisch als nachrangig behandelt wird.

Dieser Text vertritt eine These, die unbequem ist, aber belegbar: Deutschland hat die kurdische Bewegung nicht aus sicherheitspolitischer Notwendigkeit kriminalisiert, sondern aus diplomatischem Kalkül. Gleichzeitig hat es türkisch-nationalistische und islamistische Organisationen, die kurdische Menschen als Feinde betrachten und deren Strukturen deutsche Sicherheitsbehörden seit Jahren als rechtsextremistisch einstufen, als Integrationspartner hofiert. Das Ergebnis ist eine Inlandspolitik, in der die Opfer unter Terrorismusverdacht stehen und die Täter Vereinsfreiheit genießen. Kurdische Frauen, êzîdische Kurdinnen, alevitische Kurdinnen tragen die Konsequenzen dieser Politik in ihren Körpern, in ihren Biografien, in ihren Traumata, über Generationen.

II. Was ist antikurdischer Rassismus?

Antikurdischer Rassismus wird in Deutschland selten als eigenständige Kategorie benannt. In öffentlichen Debatten tauchen Kurdinnen und Kurden bestenfalls als Unterkategorie auf, subsumiert unter „Türkeistämmige“ oder „Menschen mit Migrationshintergrund“. Diese Einordnung ist nicht nur ungenau, sie ist selbst ein Ausdruck des Problems. Kurdinnen und Kurden kommen aus vier verschiedenen Staaten, sprechen verschiedene Dialekte, gehören verschiedenen Religionen an, darunter Islam, Alevitentum, Êzîdentum, Christentum sowie einer historisch bedeutsamen jüdischen Gemeinschaft. Was sie verbindet, ist die gemeinsame Erfahrung staatlicher Auslöschungspolitik in ihren Herkunftsländern und struktureller Unsichtbarkeit im Aufnahmeland. Antikurdischer Rassismus leugnet nicht nur individuelle Würde, er leugnet kollektive Existenz.

Besonders folgenreich ist die Gleichsetzung von kurdischer politischer Identität mit Terrorismus. Ein Teil der kurdischen Bewegung hat sich seit den 1990er Jahren ideologisch grundlegend gewandelt. Abdullah Öcalan entwickelte das Konzept des demokratischen Konföderalismus, ein Modell das antinationalistisch ist, keinen eigenen Kurdenstaat anstrebt, sondern demokratische Teilhabe, kommunale Selbstverwaltung und Geschlechterbefreiung innerhalb bestehender Staatsgrenzen fordert (vgl. Öcalan 2011). Dieses Modell ist antipatriarchal, anti-islamistisch und in seinen Grundwerten der deliberativen Demokratie näher als dem, was gemeinhin als Terrorismus bezeichnet wird. Kurdische Kämpferinnen und Kämpfer haben in Rojava und im Shingal an vorderster Front gegen den sogenannten Islamischen Staat gekämpft. Dass ausgerechnet diese Bewegung in Deutschland als terroristisch eingestuft bleibt, ist das Ergebnis diplomatischen Kalküls, nicht sicherheitspolitischer Notwendigkeit.

Hinzu kommt eine tiefe Leerstelle in der deutschen Erinnerungskultur. Der Genozid an den Êzîdinnen, die chemischen Angriffe auf Halabja am 16. März 1988, bei denen rund 5.000 Menschen starben (vgl. NAVEND 2024), das Massaker von Dersim 1937/38 mit schätzungsweise 13.000 bis 70.000 Toten (vgl. Deniz 2020), all das findet im deutschen öffentlichen Bewusstsein keinen angemessenen Platz. Diese Vergessenheit ist politisch funktional. Für kurdische Frauen, die diese Geschichte in sich tragen, ist das keine abstrakte Frage. Es ist eine tägliche Erfahrung der Auslöschung.

III. Deutsche Außenpolitik und kurdisches Leben als Kollateralschaden

Die Situation von Kurdinnen und Kurden in Deutschland lässt sich nicht losgelöst von der deutschen Außenpolitik betrachten. Die Bundesrepublik unterhält seit Jahrzehnten enge Beziehungen zur Türkei, einem NATO-Partner, der kurdische Bevölkerungen systematisch verfolgt und kurdische Städte bombardiert. Wenn Waffenlieferungen trotz dokumentierter Kriegsverbrechen fortgesetzt werden, wenn türkische Militäroperationen gegen kurdische Gebiete diplomatisch abgepuffert werden, ist das keine Nachlässigkeit. Es ist eine Entscheidung, die kurdisches Leben als verhandelbare Größe behandelt. Der EU-Türkei-Flüchtlingsdeal von 2016 verschärfte diese Logik: Kritik an der türkischen Kurdenpolitik verstummte auf diplomatischer Ebene weitgehend, während kurdische Organisationen in Deutschland verstärkter rechtlicher Kontrolle ausgesetzt wurden. Ähnliches zeigt die Syrienpolitik nach dem Assad-Sturz: Die Bundesregierung näherte sich Kräften an, die kurdische Selbstverwaltungsstrukturen bekämpfen, ohne die Folgen für die Bevölkerung in Rojava ernsthaft zu thematisieren.

Besonders bezeichnend ist der Umgang mit dem Êzîdinnen-Genozid. Als der sogenannte Islamische Staat 2014 êzîdische Gebiete im Shingal überfiel, Männer massakrierte und Frauen als Sexsklavinnen verschleppte, reagierte Deutschland zögerlich. Das Sonderkontingent Baden-Württemberg kam spät und traf auf ein Aufnahmesystem, das weder die Verfolgungsgeschichte der Êzîdinnen verstand noch adäquate Unterstützung bereitstellen konnte. Gleichzeitig wurden IS-Rückkehrer strafrechtlich oft milder behandelt als kurdische Aktivistinnen nach §129b. Die Opfer des Genozids bekamen keinen adäquaten Schutz, während die Bewegung, die gegen den IS gekämpft hatte, weiterhin unter Terrorismusverdacht stand.

Das PKK-Verbot von 1993 hat eine rechtliche Infrastruktur geschaffen, die kurdisches zivilgesellschaftliches Leben strukturell kriminalisiert (vgl. VDJ 2023). Wer eine kurdische Fahne zeigt, wer in einem kurdischen Kulturverein aktiv ist, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, die für andere Gruppen schlicht nicht existiert. Kriminalisiert wird eine Bewegung, die für demokratische Teilhabe, Geschlechtergleichstellung und kulturelle Selbstbestimmung eintritt, also für Ziele, die der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht widersprechen, sondern ihr entsprechen.

IV. Organisierter antikurdischer Rassismus im Inland

Antikurdischer Rassismus in Deutschland ist organisiert. Er verfügt über Netzwerke und Strukturen, die weitgehend ungestört operieren dürfen, während kurdische Organisationen unter Dauerbeobachtung stehen. Die Ülkücü-Bewegung, bekannt als Graue Wölfe, wird vom Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuft und verfügt über rund 12.900 Anhängerinnen und Anhänger in Deutschland (vgl. BfV 2025). Ihr Weltbild ist durch türkischen Ultranationalismus geprägt, der Kurdinnen und Kurden, Armenierinnen und Armenier, Aramäerinnen und weitere Minderheiten als Bedrohung betrachtet. Sie ist tief verwurzelt in Sportvereinen, Kulturzentren und Kommunalpolitik. Dennoch wurde sie nicht verboten. Das ist das Ergebnis jahrzehntelanger diplomatischer Rücksichtnahme auf Ankara (vgl. BfV 2023).

Eng verzahnt agieren islamistische Netzwerke im Umfeld von Millî Görüş, die vom deutschen Staat teilweise als Integrationspartner behandelt werden. Für kurdische Muslime, êzîdische Geflüchtete und alevitische Kurdinnen sind diese Strukturen keine Integrationsangebote. Sie sind Orte der Ausgrenzung. Antikurdischer Rassismus beschränkt sich dabei nicht auf türkisch-nationalistische Zusammenhänge: Auch arabisch-nationalistische Ideologien wie der Baathismus haben bei der Verfolgung kurdischer Bevölkerungen eine bedeutende Rolle gespielt und sind in der deutschen Diaspora präsent.

Politikerinnen und Politiker, die antikurdischen Rassismus benennen oder kurdische Schutzinteressen einfordern, sehen sich systematischen Verdrängungsversuchen ausgesetzt. Wer die Ülkücü-Bewegung beim Namen nennt, wird als PKK-nah diffamiert oder zum Schweigen gebracht. Das PKK-Verbot funktioniert dabei als Delegitimierungswerkzeug: Jede Positionierung zugunsten kurdischer Interessen kann pauschal in die Nähe des Terrorismus gerückt werden, ohne Belege. Für kurdische Frauen, die häufig die tragenden Strukturen kurdischer Zivilgesellschaft aufrechterhalten und öffentlich sichtbar sind, bedeutet das permanente Exponierung gegenüber Einschüchterungsversuchen und koordinierten Hetzkampagnen.

V. Mediale Unsichtbarkeit und kriminalisierende Darstellung

Kurdinnen und Kurden erscheinen in der deutschen Berichterstattung überwiegend als Opfer humanitärer Krisen oder als Gegenstand sicherheitspolitischer Debatten. Als eigenständige politische Akteurinnen kommen sie kaum vor. Türkische Staatspositionen werden regelmäßig als sachlicher Ausgangspunkt behandelt, kurdische Perspektiven hingegen gelten selten als neutral. Der Fall des Journalisten Michael Born verdeutlicht, wie tief diese Logik in deutschen Redaktionen verankert war: Born lieferte in den 1980er und 1990er Jahren inszenierte Reportagen für Stern TV und Spiegel TV, darunter vollständig gestellte Darstellungen von PKK-Mitgliedern beim Bombenbau. Statisten wurden mit Kostümen und falschen Bärten ausgestattet. Die Redaktionen nahmen das Material unkritisch ab. Born lieferte, was Redaktionen nachfragten. Das Bild der PKK als Terrororganisation war bereits gesetzt.

Dass sich daran bis heute wenig geändert hat, zeigt die Spiegel-Berichterstattung zu Rojava Anfang 2025. Während Videos kursierten, die zeigten, wie islamistische Kämpfer die abgeschnittenen Zöpfe getöteter kurdischer Kämpferinnen als Kriegstrophäen präsentierten und Leichen von Kämpferinnen geschändet und von Gebäuden geworfen wurden, wählte der Spiegel einen anderen Fokus. Nicht die Täter standen im Mittelpunkt, sondern die kurdische Selbstverwaltung als angeblich destabilisierender Machtfaktor. Islamistische Kräfte wurden als pragmatische Staatsakteure gerahmt. Es sind dieselben Frauen, die 2014 in Shingal und Kobanê gegen den IS gekämpft haben und damals in der deutschen Presse gefeiert wurden (vgl. Civaka Azad 2026). Die Spiegel-Zentrale wurde von Aktivistinnen besetzt, die eine Gegendarstellung forderten. Der Spiegel reagierte nicht.

Für kurdische Frauen bedeutet das eine besondere Form der Doppelbestrafung. Die Ermordung von Sakine Cansız, Fidan Doğan und Leyla Şaylemez am 9. Januar 2013 in Paris fand in der deutschen Öffentlichkeit kaum Resonanz. Verbindungen zum türkischen Geheimdienst MIT waren dokumentiert. Der Tatverdächtige starb kurz vor Prozessbeginn unter ungeklärten Umständen (vgl. Civaka Azad 2026). Bis heute ist niemand für die Morde bestraft worden. Drei kurdische Frauen wurden ermordet. Deutschland schwieg.

VI. Kurdisch, weiblich, êzîdisch, alevitisch: Mehrfache Marginalisierung und transgenerationales Trauma

Kurdische Frauen werden in öffentlichen Debatten häufig auf stereotype Rollen reduziert: als Opfer patriarchaler Strukturen, als Projektionsfläche für kulturalisierende Erklärungsmuster, die Gewalt ethnisieren statt sie strukturell zu analysieren. Diese Kulturalisierung ist selbst eine Form des Rassismus. Sie entzieht kurdischen Frauen politische Subjektivität. Dabei ist die politische Tradition kurdischer Frauen eine der stärksten in der Region. Die Jineolojî, die kurdische Frauenwissenschaft, verbindet Geschlechterbefreiung, ökologische Politik und demokratische Selbstverwaltung zu einem eigenständigen theoretischen Fundament. In Deutschland ist davon kaum etwas bekannt.

Für êzîdische Frauen ist diese Mehrfachmarginalisierung noch einmal zugespitzter. 2014 hat der sogenannte Islamische Staat den Genozid an der êzîdischen Gemeinschaft im Shingal begangen: Männer wurden massakriert, Frauen und Mädchen als Sexsklavinnen verschleppt. Viele Überlebende kamen nach Deutschland und trafen auf ein Aufnahmesystem, das ihre spezifische Verfolgungsgeschichte nicht kannte. Dass IS-Rückkehrer strafrechtlich oft milder behandelt wurden als kurdische Aktivistinnen nach §129b, macht das Ausmaß der politischen Schieflage deutlich. Für alevitische Kurdinnen kommt eine weitere Dimension hinzu: Das Alevitentum wird in Deutschland als Variante des sunnitischen Islam missverstanden, was seiner eigenständigen Tradition nicht gerecht wird. Alevitische Kurdinnen befinden sich in einer dreifachen Marginalisierung als Kurdinnen, als Frauen und als Alevitinnen.

Was all diese Frauen verbindet, ist die Last des transgenerationalen Traumas. Kurdische Frauen tragen nicht nur ihre eigene Verfolgungsgeschichte, sondern die ihrer Mütter, Großmütter, ganzer Generationen. Epigenetische Forschung belegt, dass Trauma biologisch weitervererbt wird, nicht nur kulturell oder narrativ, sondern physiologisch (vgl. Yeke/Mansuy 2023). Chronische Erkrankungen, Angststörungen, Erschöpfung sind keine individuellen Schwächen. Das sind kollektive Verletzungen struktureller, staatlicher und historischer Gewalt. Deshalb ist das Empowerment kurdischer Frauen keine Frage der Repräsentation allein. Eine Generation kurdischer Frauen, die nicht mehr im Ausnahmezustand leben muss, ist die Voraussetzung dafür, dass intergenerationelle Heilung überhaupt möglich wird.

VII. Fazit: Benennen als politischer Akt

Antikurdischer Rassismus in Deutschland ist kein Randthema und kein importiertes Problem. Er ist in deutschen Gesetzen verankert, in deutscher Außenpolitik eingeschrieben, in deutschen Institutionen geduldet und in deutschen Medien reproduziert. Er trifft kurdische Frauen mit besonderer Wucht, weil sie an der Schnittstelle mehrerer Ausschlussmechanismen stehen, die sich gegenseitig verstärken.

Was fehlt, ist nicht Evidenz. Was fehlt, ist politischer Wille zur Anerkennung. Anerkennung würde bedeuten, das PKK-Verbot in seiner pauschalen Wirkung auf kurdisches Zivilleben zu überprüfen, Ülkücü-Strukturen konsequent zu bekämpfen statt zu dulden, außenpolitische Partnerschaften nicht auf Kosten kurdischer Schutzinteressen zu gestalten, êzîdischen Frauen adäquaten Schutz zu garantieren und kurdischen Frauen in deutschen Institutionen, Medien und politischen Räumen tatsächlich Platz zu machen.

Solange das nicht passiert, bleibt die Lage dieselbe: Eine Bewegung, die für Demokratie, Geschlechtergleichstellung und kulturelle Selbstbestimmung eintritt, wird kriminalisiert. Organisationen, die Minderheiten als Feinde betrachten, werden geduldet. Frauen, die Jahrzehnte der Verfolgung in ihren Körpern tragen, werden um Anerkennung kämpfen müssen. Benennen ist trotzdem politischer Akt. Nicht weil es allein ausreicht, sondern weil ohne Benennung keine Veränderung möglich ist. Was nicht ausgesprochen wird, wird nicht verhandelt. Was nicht verhandelt wird, bleibt.

Die Sichtbarmachung von antikurdischem Rassismus und die frauenverachtende Gewalt gegenüber kurdischer Frauen aufgrund ihrer Ethnie oder Religion darf nicht unbeantwortet bleiben. Deswegen ist es wichtig, dass solche Fälle gemeldet werden. Es gibt aktuell zwei Möglichkeiten solche Fälle zu melden:

  1. das IAKR (Informationsstelle antikurdischem Rassismus)
  2. FaTrex (Fachstelle Türkischer Rechtsextremismus)
Quellen und weiterführende Literatur
  • Bundesamt für Verfassungsschutz (2023): Türkischer Rechtsextremismus: Die „Grauen Wölfe“ in Deutschland. Bundesamt für Verfassungsschutz, Köln. Online verfügbar unter: https://www.verfassungsschutz.de (zuletzt abgerufen: Juni 2026)
  • Bundesamt für Verfassungsschutz (2025): Verfassungsschutzbericht 2024. Bundesinnenministerium, Berlin, S. 273ff.
  • Bundesministerium des Innern (1993): Verbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK). Bulletin der Bundesregierung, 26. November 1993, Nr. 222, BAnz 1993, S. 10313f.
  • Civaka Azad (2026): Wie die Berichterstattung von DER SPIEGEL den Krieg gegen Frauen in Rojava verharmlost. Online verfügbar unter: https://civaka-azad.org (zuletzt abgerufen: Juni 2026)
  • Civaka Azad (2026): 13 Jahre nach dem Mord an Sakine Cansız, Fidan DoÄŸan und Leyla Åžaylemez. Online verfügbar unter: https://civaka-azad.org (zuletzt abgerufen: Juni 2026)
  • Deniz, D. (2020): Re-assessing the Genocide of Kurdish Alevis in Dersim, 1937-38. Genocide Studies and Prevention: An International Journal, April 2020.
  • Gesellschaft für bedrohte Völker (2018): Irakisch-Kurdistan: 30 Jahre Halabja. Menschenrechtsreport Nr. 83. GfbV, Göttingen.
  • Kieser, H.-L. (2000): Der verpasste Friede. Mission, Ethnie und Staat in den Ostprovinzen der Türkei 1839-1938. Chronos Verlag, Zürich.
  • NAVEND, Zentrum für Kurdische Studien e.V. (2024): 36. Jahrestag des Giftgasangriffs auf die kurdische Stadt Halabja/Helebce. Online verfügbar unter: http://www.navend.de (zuletzt abgerufen: Juni 2026)
  • Öcalan, A. (2011): Democratic Confederalism. Transmedia Publishing, London/Köln.
  • Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) (2023): 30 Jahre Betätigungsverbot für die PKK: Kein Ruhmesblatt für den Rechtsstaat. Online verfügbar unter: https://www.vdj.de (zuletzt abgerufen: Juni 2026)
  • Yeke, S. und Mansuy, I. M. (2023): Enhanced harm detection following maternal separation: Transgenerational transmission and reversibility by inhaled amiloride. Science Advances, 9, eadi8750.
  • Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissenschaften der Bundeswehr (2023): Tod in der Luft: Der Giftgasangriff auf Halabdscha am 16. März 1988. Online verfügbar unter: https://zms.bundeswehr.de (zuletzt abgerufen: Juni 2026)

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